Molecular Diversity Preservation International (MDPI) Constitution (German Version)

Molecular Diversity Preservation International (MDPI)

I. Name und Sitz des Vereins

Art. 1

Unter dem Namen «Molecular Diversity Preservation International (MDPI)» besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

II. Vereinszweck

Art. 2

Zweck von MDPI ist die weltweite Erhaltung der molekularen Vielfalt, das heisst die Erhaltung der in Laboratorien synthetisierten und der aus natürlichen Quellen wie zum Beispiel Pflanzen und Tieren getrennten und isolierten chemischen Verbindungen.

MDPI koordiniert alle internationalen Anstrengungen für die Erhaltung der molekularen Vielfalt durch Förderung des Dialogs zwischen den massgeblichen Verbänden im Bereich der Chemie, den zuständigen Regierungsstellen sowie akademischen und industriellen Verbänden.

MDPI errichtet ein oder mehrere ständige Archivzentren für chemische Verbindungen, welche der weltweiten systematischen Sammlung, Hinterlegung und Aufbewahrung molekularer und biomolekularer Proben dienen.

MDPI errichtet eine Datenbank für die Sammlung der Verbindungen.

 MDPI erbringt Dienstleistungen für den Austausch von Proben für alle Chemiker und Organisationen auf der Welt.

 MDPI unterstützt Tagungen zu Fragen der Erhaltung der molekularen Vielfalt für Chemiker und weitere Kreise.

MDPI setzt sich für die Vorbereitung und Abfassung eines internationalen Vertrages betreffend die Erhaltung der molekularen Vielfalt als Richtlinie für die internationale Zusammenarbeit ein.

MDPI gibt eine Monatsschrift für Chemiker unter dem Namen «MOLECULES» heraus. Autoren von «MOLECULES» werden ermuntert, ihre molekularen und biomolekularen Proben bei einem MDPI-Center zu hinterlegen. «MOLECULES» dient unter anderem auch als Publikationsorgan für die von MDPI organisierten Kongresse.

 III. Mittel

Art. 3

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

- Jahresbeiträgen der Mitglieder

- Beiträgen von Gönnern

- Einnahmen aus der Aufbewahrung von Proben und der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Proben.

IV. Mitgliedschaft

Art. 4

 Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftliches Gesuch durch Beschluss des Vorstandes.

 Art. 5

 Jedes Mitglied kann unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Vorstand aus dem Verein austreten.

 Art. 6

 Durch Beschluss der Vereinsversammlung oder des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es (böswillig) den Statuten zuwiderhandelt oder das Ansehen und die Interessen des Vereins oder dessen Mitglieder schädigt.

V. Mitgliederbeiträge

 Art. 7

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.

 Art. 8

 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 VI. Organisation des Vereins

 Art. 9

Die Organe des Vereins sind:

 a) die Vereinsversammlung

 b) der Vorstand

 c) die Revisionsstelle

a. Vereinsversammlung

Art. 10

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss mindestens 15 Tage vor der Vereinsversammlung bei den Mitgliedern eintreffen. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist einzuberufen, wenn es vom Vorstand beschlossen wird, wenn es vom fünften Teil der Mitglieder schriftlich begründet verlangt wird oder wenn eine ordentliche Vereinsversammlung dies beschliesst.

 Art. 11

 Der Vereinsversammlung stehen folgende Geschäfte zu:

 - Änderung der Statuten

 - Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle.

 - Diskussion der Anliegen zur Erhaltung der molekularen Vielfalt.

 Art. 12

 Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Vorbehalten bleiben anderslautende statutarische Bestimmungen.

 b. Vorstand

 Art. 13

 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche von der Vereinsversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Ihm obliegt die Leitung des Vereins sowie die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder andern Organen übertragen sind.

 Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen sowie die Art ihrer Zeichnung.

 c. Revisionsstelle

 Art. 14

Die Vereinsversammlung wählt jährlich einen oder mehrere Revisoren zur Überprüfung der Rechnungsführung. Die Revisoren haben dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung zu erstatten.

 VII. Auflösung des Vereins

 Art. 15

 Die Vereinsversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand des Vereins statt, sofern die Vereinsversammlung nicht andere Personen damit beauftragt. Ein allfälliger Überschuss des Vereinsvermögens wird gemäss Beschluss der auflösenden Vereinsversammlung verwendet.

 Vorstehende Statuten sind am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft getreten und sind die heute geltenden Statuten des Vereins.

 Basel, 27 März 1996

 Dr. Shu-Kun Lin

 Präsident

Dr. Benoit R. Turin

 Protokollführer


If you have interest to participate MDPI activities, please contact Dr. Shu-Kun Lin or Dr. Benoit R. Turin and email to: info@mdpi.org.

Last change: March 28, 1996
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